AGB
ALLGEMEINE LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufenden und künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Für Verträge über elektrotechnische Geräte finden die Bedingungen der VDE ergänzend Anwendung, soweit sie unseren Bedingungen nicht widersprechen.
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend.
1.2 Fundament- und sonstige Bauarbeiten sind in jedem Fall vom Kunden und auf dessen Kosten auszuführen, und zwar auch dann, wenn in unseren
Angebotszeichnungen solche Fundamente und Bauteile aufgeführt sind.
1.3 Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend.
1.4 Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (wie z. B. Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen. Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit in den jeweiligen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
1.5 An allen diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
2. Hinweispflicht des Kunden
2.1 Sollten für die Erstellung einer Anlage spezielle, über die Unfallverhütungsvorschriften hinausgehende Sicherheitseinrichtungen erforderlich sein, ist dies von dem Kunden bei Vertragsabschluß ausdrücklich zu erklären.
2.2 Bei Lieferungen in das Ausland hat der Kunde auf die in dem jeweiligen Land geltende Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften hinzuweisen und uns diese zugänglich zu machen.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich netto in € (Euro) ab unserem jeweiligen Lieferwerk ausschließlich Verpackung. Transport, Inbetriebnahme, Montage und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.2 Sollten während des Zeitraumes vom Abschluss bis zur Ausführung des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten, sind wir im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen berechtigt, nach unserem Ermessen einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, der unsere zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages allgemein gültigen Preise nicht übersteigt
4. Zahlungen
4.1 Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factorem GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factorem GmbH übertragen.
4.2 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbetragen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert einschl. Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.
4.3 Wir sind berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweils Gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
4.4 Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z.B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln und Schecks), sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen auch aus etwaigen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat.
5. Abtretung/ Aufrechnung/ Zurückbehaltung
5.1 Der Kunde ist nicht berechtigt. Rechte aus Verträgen mit uns ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen.
5.2 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese von uns nicht bestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.3 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.4 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
6. Liefer- und Leistungszeiten
6.1 Die von uns angegebenen Liefer-/Leistungszeiten beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Erbringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Pläne usw., vor Schaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen und vor Eingang fälliger Zahlungen.
6.2 Durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages verlängern sich die Liefer-/Leistungszeiten entsprechend.
6.3 Von uns angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferer eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer-/Leistungspflicht.
6.4 Teillieferungen und -Leistungen sind zulässig. Ziff. 11 gilt entsprechend.
6.5 Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung/Leistung oder Nichtlieferung/ sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden; insoweit gilt Ziff. 12 entsprechend. Der Höhe nach sind sie im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten auf den der Lieferung/Leistung zugrundeliegenden Angebots- oder Rechnungsbetrag begrenzt.
7. Annahme/Abnahme
7.1 Der Kunde hat die Lieferung/Leistung in jedem Falle nach Erhalt der Versandanzeige, spätestens nach Erhalt der Rechnung/Lieferschein an- bzw.
abzunehmen.
7.2 Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht an/ab, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des entstandenen Schadens oder – ohne Nachweis eines Schadens – 10 v. M. des vereinbarten Preises.
8. Erfüllungsort/Gefahrübergang
8.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Werk, für Leistungen mangels anderweitiger Vereinbarungen Ibbenbüren.
8.2 Die Gefahr geht in allen Fällen mit der An- bzw. Abnahme, bei Lieferungen spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Das gilt auch für Teillieferungen und -leistungen und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen. z.B. den Transport oder die Montage, übernommen haben. Auch etwaige Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden.
9. Montage und Inbetriebnahme
9.1 Soll auch die Montage und/oder Inbetriebnahme durch uns ausgeführt werden, ist hierfür jeweils ein gesonderter Auftrag erforderlich.
9.2 Die Vergütung richtet sich nach unseren jeweils gültigen Montagebedingungen und Montagesätzen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten gelten auch als Arbeitszeiten. Fahrtkosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet den täglichen Stundenzettel unseres Montagepersonals gegenzuzeichnen.
9.4 Der Kunde hat auf seine Kosten etwa erforderliche Hilfskräfte sowie die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände rechtzeitig bereitzustellen und die für die Aufnahme der Montagearbeiten und Inbetriebnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen, bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsverbindung entstehen.
10.2 Eine Erfüllung unserer Kaufpreis- bzw. Werklohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Kunde zwar mit Scheck oder in anderer Weise zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages und eventueller Nebenkosten ausstellen lässt (sog. Scheck-Wechsel -Deckung/ Akzeptamenwechselverfahren).
10.3 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen.
10.4 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörender Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
10.5 Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaiger Ansprüche gegen seinen Versicherer hiermit als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab. die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkasso-Aufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditiv-Bestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Soweit die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen. uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, sind die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.6 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen.
10.7 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wir sind dann berechtigt. jederzeit – auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung – die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen bereits geleisteter Zahlungen zusteht.
10.8 Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurück zu übertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
11. Gewährleistung
11.1 Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich vom Kunden angezeigt werden und nachweisbar auf von uns zu vertretende Material- und Konstruktionsfehler oder sonstige fehlerhafte Leistungen zurückzuführen sind, leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl nachbessern oder mängelfreie Gegenstände bzw. Ersatzteile an dem jeweiligen Lieferwerk nachliefern. Zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder wenn die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. Andere Ansprüche des Kunden wegen Mängel oder des Fehlens zugestandener Eigenschaften – insbesondere auch wegen Folgeschäden – sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden zur Last fällt, insoweit gilt Ziff. 12 entsprechend.
11.2 Liefern wir nur Zeichnungen für die Herstellung von Gegenständen, ist unsere Gewährleistungspflicht auf die Zeichnung selbst beschränkt.
11.3 Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des vereinbarten Preises
verpflichtet.
11.4 Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die erbrachten Leistungen/Lieferungen verändert, unsachgemäß behandelt oder be- oder verarbeitet werden.
11.5 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten tragen wir etwaige Transport-/Reisekosten im Zusammenhang mit Nachbesserungen/Lieferungen nur insoweit, als es sich nicht um außergewöhnliche Beförderungskosten (z.B. Flugreisen) handelt. Die zur Ermöglichung von Nachbesserungen erforderlichen Aufwendungen (z.B. für Aus-/Einbau anderer Teile) gehen zu Lasten des Kunden.
11.6 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten sind wir berechtigt, für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an von uns vertriebenen Fremderzeugnissen ausschließlich in der Weise Gewähr zu leisten, dass wir die uns gegen die Lieferamen der Fremderzeugnisse zustehender Gewährleistungsansprüchen an den Kunden abbtreten.
11.7 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang gem. Ziff. 8.2
12. Haftung
12.1 Soweit in diesen Bedingungen oder den Einzelverträgen nichts Abweichendes vereinbart ist. sind gegen uns und unsere Mitarbeiter gerichtete
Schadensersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, sofern nicht uns vorwerfbares grobes Verschulden vorliegt.
12.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten haften wir nur für grobes Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und unserer leitenden Angestellten. Bei grober Fahrlässigkeit wird lediglich Ersatz des zur Zeit des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens gewährt.
13. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Teilunwirksamkeit
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten Ibbenbüren oder Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinen Wohnort oder Sitz zu verklagen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
13.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit für übrigen Bestimmungen nicht berührt.